Anteilsscheine
Eine von vielen Wertpapierarten sind die Anteilscheine. Dabei handelt es sich eigentlich um Urkunden, welche dem Besitzer einen Anspruch auf den Anteil an einer Kapitalanlagegesellschaft (Fonds-Anteil) garantiert. Diese werden auch Investmentzertifikate genannt. Anteile an einer Genossenschaft sind keine Wertpapiere im eigentlichen Sinne (z. B. die Mitgliedschaft in einer Wohn- und Baugenossenschaft), sondern gleichen eher Mitgliedschaften. Der Anteilschein (Investmentzertifikat) ist ein Wertpapier im Sinne des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes. Der Anteilsinhaber ist an emittierenden Sondervermögen (Fonds) beteiligt, je nach Größe des Anteils. Der Anteilschein berechtigt zum Erhalt einer Dividenden-Ausschüttung, oder einer Partizipierung des Anteils aus Thesaurierung (Wiederanlage der Gewinne).
Jede Kapitalanlagegesellschaft gibt diese Anteile aus, deren Anteilwert, bezogen auf das gesamte Sondervermögen, börsentauglich ermittelt wird. Diese Vorgehensweise ist gleichbedeutend mit dem Rücknahmepreis. Auf diesen Anteilscheinen stehen dann, je nach Größe, 1, 10, 100, 500 oder 1000 Anteile. Im Einkommenssteuergesetz, kurz EStG - Paragraph 19, steht eine genaue Definition, wie diese Beteiligungen steuerlich zu sehen sind: "Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien im Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend.
Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend." Dazu kommen noch die steuerlichen Vorgaben für ausländische Beteiligungen. Darum sollte angesichts des steuerlichen Aufwandes eine Anteilscheinbeteiligung von mehreren Anteilen erwägt werden.