Aktien und Wertpapiere Informationen

Wertpapiergesetz

Um mit Wertpapieren, egal welcher Art, handeln zu dürfen, finden sich alle wichtigen Rechtsstellungen im Kreditwesengesetz (KWG). Dieses entstand 1934, einige Jahre nach der Weltwirtschaftskrise. Später wurde dieses Gesetz von der Bundesrepublik Deutschland übernommen und mehrfach verschärft. Die Zuständigkeit liegt seit

dem Jahr 2002 bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Hinzu kommen auch noch die Behörden für Versicherungs- und Wertpapieraufsicht. Jedes Unternehmen, welches mit Wertpapieren handelt, unterliegt der sogenannten Heimatlandkontrolle (EU-Beschluss).

In dem Land, in welchem der Hauptsitz eines Unternehmen liegt, erfolgt die Zulassung, und damit in der gesamten Europäischen Union. Paragraph 1 dieses Gesetzes sagt aus, dass jeder, der fremde Gelder annimmt (als Einlagen), aber auch andere rückzahlbare Gelder (Publikum), Bankgeschäfte betreibt. Dementsprechend fällt er unter das KWG. Dasselbe gilt bei der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (geregelt durch Paragraph 5). Insgesamt fallen alle Finanzinstrumente, wie Wertpapiere oder Derivate, darunter. Ein Teil des KWGs ist das WpHG, das Wertpapier-Handelsgesetz. Dieses regelt den gesamten Handel mit börslichen und ausserbörslichen Wertpapieren, sowie alle Grundsätze, die mit deren Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung zu tun haben.

Selbstverständlich sind darin auch die Verhaltensvorschriften für Wertpapierdienstleistungsunternehmen festgelegt. So wird beispielsweise jedes Unternehmen, welches Aktien ausgeben möchte, überprüft. Das ist wichtig, weil sich ein Scheinunternehmen am Geld von anderen Personen, welche Aktien kaufen, bereichern könnte. Dies wurde in der Vergangenheit schon mehrfach versucht. Wertpapierunternehmen haben genaue Auflagen zu erfüllen, bis hin zu den Verkaufsprospekten. Das hat auch mit den unterschiedlichen Haftungsansprüchen gegenüber den Aktionären oder Wertpapierhaltern zu tun. So kann auch ein Finanzdienstleister haftbar gemacht werden, wenn es zu Falschinformationen hinsichtlich eines Verkaufsprospektes kommt, und somit zu einem Verlust für den Wertpapierinhaber. Er hätte sich unter Umständen an diesem Unternehmen nicht beteiligt, weil er dann mehr oder andere Informationen bekommen hätte.